Baurecht und Architektenrecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Malsi in Mörfelden – Walldorf

Der Bau des eigenen Hauses oder der schlüsselfertige Kauf vom Bauträger stellt eine besondere Herausforderung im Leben eines Menschen dar.

Die finanziellen Herausforderungen sind mindestens so groß, wie die Belastungen durch viele Fragen, die geklärt und gelöst werden müssen. Die Zusammenarbeit mir Architekt, Bauträger und den am Bau beteiligten Handwerken erfordert ein Höchstmass an Kommunikation und Abstimmung zwischen allen Beteiligten.

Oft leidet darunter die Qualität des Ergebnisses. Kaum ein Projekt ist mit so vielen Mängeln verbunden, wie der Neubau eines Hauses. Deshalb schließen Rechtsschutzversicherungen genehmigungspflichtige Bauvorhaben vom Deckungsschutz aus.

Drohende Mängel müssen vermieden, aufgetretene Mängel schnell und endgültig beseitigt werden. Nur dann ist das investierte Geld gut angelegt und die sorgenfreie Nutzung möglich.

Auch und gerade hier gilt: Rechtzeitige sachkundige Beratung vermeidet Ärger und verhindert später hohe Kosten und lang anhaltenden Streit.

Ich unterstütze Sie in sämtlichen Bereichen des Bauvertragsrechts. In Zusammenarbeit mit Sachverständigen setze ich Ihre Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau Beteiligten außergerichtlich und vor Gericht durch.

Darüber hinaus berate ich meine Mandanten auf dem Gebiet des Architektenrechts. Dazu gehören die Honoraransprüche der Architekten und Ingenieure und deren Haftung.

Typische Bereiche rund um den Hausbau:

  • Beratung bei der Gestaltung und beim Abschluss von Bauverträgen nach BGB oder VOB/B
  • Vertragsgestaltung für Architekten und Ingenieure
  • Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln am Bau
  • Durchsetzung der Beseitigung der festgestellten Mängel
  • Durchsetzung berechtigter Werklohnansprüche der Bauhandwerker
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Abnahme des Bauwerks – Übergang der Gefahrtragung
  • Überschreitung von Kostenansätzen durch Architekt und/oder Bauhandwerker
  • Insolvenz des Bauträgers oder Handwerkers
  • Feststellung versteckter Mängel und Beachtung der Fristen für die Verjährung von Ansprüchen